Satzung

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Der Verein führt den Name: “Karnevalsgesellschaft Neckario Neckarelz e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Mosbach, Stadtteil Neckarelz.

1.3 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:
a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums
b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen
c) Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet
d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

2.3 Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch schriftlichen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten
c) durch Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung
d) durch Ausschluss wegen:
      1. grobem Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
      2. bewiesenen, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendem Verhalten.

2.5 Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

3. Rechte der Mitglieder

3.1 Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die unter Punkt 6. festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

3.2 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlungen freigestellt und haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

3.3 Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

4. Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

4.2 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen.

4.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Organe des Vereins

5.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

6. Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüssen und Entscheidungen ist kein Einspruch möglich.

6.2 Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.

6.3 Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Anträge die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

6.4 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters
c) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Wahl des Vorstandes
g) die Bestellung von zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
h) die Festsetzung der Jahresbeiträge
i) die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
j) die Beschlussfassung über Anträge

6.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

6.6 Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

7. Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
      1. der 1. Vorsitzende
      2. der 2. Vorsitzende
      3. der Schatzmeister
      4. der Schriftführer
      5. der Präsident
      6. der Vizepräsident
b) dem erweiterten Vorstand, dem zusätzlich angehören:
      1. vier Beisitzer
      2. Organisationsleiter
      3. Aktivenvertreter
      4. Passivenvertreter
      5. die Kommandeuse der Tanzgarde, die automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.

7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei Personen gemeinschaftlich den Verein vertreten.

7.3 Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7.4 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstände gefasst.

7.5 Der Vorstand beruft den Elferrat für jede Kampagne.

7.6 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

7.7 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung des Vereins, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und der Erlass von Nebenordnungen.

7.8 Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein.

7.9 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.

7.10 Der Präsident leitet die karnevalistischen Veranstaltungen, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

7.11 Der Schriftführer führt bei allen Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.

7.12 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstands ist ehrenamtlich.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind.

8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Neckarelzer Brauchtums zu verwenden hat.

8.3 Für die nicht in dieser Satzung geregelten Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.

8.4 Der Vorstand ist berechtigt, textliche Änderungen vorzunehmen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändern oder behördlich angeordnet sind.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.11.1992 zur Genehmigung vorgelegt und beschlossen. Die genehmigte Satzung vom 09.04.1976 verliert hiermit ihre Gültigkeit.